ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1.        VERTRAG

  1. Außer bei anders lautender schriftlicher Vereinbarung unterliegen jedes Angebot, jede Bestellung und jeder Vertrag des Kunden mit GOURMAND diesen Bedingungen, die integraler Bestandteil davon sind und automatisch Vorrang vor den Einkaufsbedingungen des Kunden haben.

    Eine Änderung dieser Bedingungen oder Abweichung davon ist gegenüber GOURMAND nur wirksam, wenn diese schriftlich ihre Zustimmung dazu erteilt hat.

  2. Alle Preise, Angebote, Flugblätter, Kataloge und Vorschläge sind unverbindlich und für GOURMAND nicht bindend.

  3. Alle von GOURMAND erhaltenen Bestellscheine gelten als endgültig, für den Kunden verbindlich und unwiderruflich.

  4. Ein Vertrag kommt nur zustande, nachdem GOURMAND den Auftrag bestätigt oder den Kaufvertrag unterschrieben hat. Der Vertrag bindet die Parteien unwiderruflich.

  5. Sofern der Vertrag keine feste Menge, keinen festen Preis und keine feste Frist angibt, kann GOURMAND die vereinbarten Preise jederzeit ändern, um Änderungen der Selbstkostenpreise von Waren, unter anderem der Rohstoffpreise, Strompreise sowie der Kosten für Öl, Gas, Arbeit usw. einzukalkulieren.

    Wenn Bestellungen ohne vorhergehende schriftliche Preisvereinbarung aufgegeben werden, gelten die jeweiligen Tagespreise vom Tag der Lieferung.

  6. Die gänzliche oder teilweise Stornierung des Vertrags ist nur mit schriftlicher Zustimmung von GOURMAND möglich. Anträge auf Stornierung einer Bestellung werden von GOURMAND unverbindlich beurteilt.

    Wenn der Kunde die Bestellung storniert, hat GOURMAND das Recht, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Schritte per Einschreiben den Vertrag zum Nachteil des Kunden aufzulösen. In diesem Fall ist der Kunde automatisch zur Bezahlung einer Entschädigung verpflichtet, deren Mindestsumme pauschal auf 25 % des Preises exkl. MwSt. festgesetzt wird, unbeschadet des Rechts von GOURMAND, eine höhere Schadenssumme zu belegen.

  7. Alle Verkäufe gelten als am Firmensitz von GOURMAND zustande gekommen.

2.        LIEFERUNG UND LIEFERFRIST

  1. Sofern nicht zwischen GOURMAND und dem Kunden ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung nach vollständiger Bezahlung des Preises.

  2. GOURMAND behält sich das Recht auf Abweichung der Liefermengen um 5 % plus oder minus vor.

  3. Die vereinbarten Lieferfristen sind Richtwerte und für GOURMAND nicht streng verbindlich. Eventuelle Verzögerungen, sofern nicht ernsthaft unangemessen und ausschließlich GOURMAND anzulasten, sind kein Grund für eine Stornierung der Bestellung und/oder Auflösung des Vertrags und/oder Bezahlung jeglichen Schadenersatzes von GOURMAND an den Kunden.

  4. Änderungen der Bestellungen auf Anfrage des Kunden verlängern die Lieferfrist automatisch um den Zeitraum, den GOURMAND benötigt, um den Änderungen zu entsprechen.

    Eine Überschreitung der Zahlungsfrist von Vorschüssen wird automatisch der Lieferfrist hinzugerechnet.

  5. Der Kunde trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die Güter an den vereinbarten Lieferort geliefert werden können. Diese Vorkehrungen beziehen sich unter anderem auf die Zugänglichkeit des Ortes, die Verfügbarkeit von Personal usw. Der Kunde haftet gegenüber GOURMAND für alle Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen.

  6. Wenn der Kunde trotz einer Inverzugsetzung die Lieferung von Gütern verweigert oder unmöglich macht, kann GOURMAND automatisch den Vertrag zum Nachteil des Kunden auflösen; der Kunde wird davon per eingeschriebenen Brief in Kenntnis gesetzt.

    Ist bereits eine Teillieferung erfolgt und verweigert oder verunmöglicht der Kunde die weitere Lieferung, kann GOURMAND per eingeschriebenen Brief an den Kunden den durchgeführten Teil der Lieferung in Rechnung stellen und den Vertrag über den noch nicht gelieferten Teil zum Nachteil des Kunden auflösen.

    In diesen Fällen schuldet der Kunde Schadenersatz, dessen Mindestsumme unter Berücksichtigung des potenziellen Schadens pauschal auf 25 % des Gesamtpreises oder gegebenenfalls des Preises der noch nicht erfolgten Lieferung festgesetzt wird, unbeschadet des Rechts von GOURMAND, den Ersatz des darüber hinausgehenden und belegten Schadens zu fordern.

 

3.       RISIKOÜBERTRAGUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Sofern nicht zwischen GOURMAND und dem Kunden anders vereinbart, gehen die Verantwortung und das Risiko für die Güter auf den Kunden über, sobald der Vertrag zustande kommt, beziehungsweise wenn es sich um Bulkware handelt, sobald diese individualisiert wurde.

  2. Die Güter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und der Nebenkosten Eigentum von GOURMAND. Der Kunde verpflichtet sich bis zu diesem Zeitpunkt dazu, die Güter nicht zu veräußern, nicht zu verpfänden und/oder nicht mit Sicherheiten zu belasten. Wenn der Kunde ungeachtet dieses Verbots die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Güter verpfändet oder mit Sicherheiten belastet, überträgt sich der Eigentumsvorbehalt auf den Anspruch (auf den Kaufpreis) gegenüber dem Dritterwerber. Der Eigentumsvorbehalt findet auch dann noch Anwendung, wenn die gelieferten Güter verarbeitet oder mit anderen Gütern vermischt wurden.

  3. Sofern nicht zwischen GOURMAND und dem Kunden ausdrücklich anders vereinbart, werden die bestellten Güter ab Werk/Lager geliefert und werden sie auf Risiko und Gefahr des Kunden befördert. Die Güter werden am Ort der Lieferung angenommen.

 

4.        RECHNUNG UND BEZAHLUNG

  1. Der Auftragspreis wird in Übereinstimmung mit den in den besonderen Bedingungen festgelegten Modalitäten in Rechnung gestellt und bezahlt. Wenn in den besonderen Bedingungen keine Zahlungsfrist gewährt wird, sind die Rechnungen in bar zahlbar.

    Auch wenn dies nicht ausdrücklich in den besonderen Bedingungen vorgesehen ist, ist GOURMAND immer berechtigt, bei der Lieferung eine Bezahlung in bar zu verlangen oder die Lieferung von einer vorhergehenden Bezahlung eines Vorschusses abhängig zu machen.

  2. Die Rechnungen sind am Firmensitz von GOURMAND am Fälligkeitstag und ohne Abschlag zahlbar. Alle Reklamationen in Bezug auf eine Rechnung müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum per Einschreiben und mit Begründung erfolgen.

  3. Der Preis wird automatisch um alle Steuern und Abgaben erhöht, egal von welcher Behörde sie erhoben werden oder zu erheben sind, wie diese am Tag der Lieferung gelten.

  4. Bei Nichtbezahlung am Fälligkeitstag werden automatisch und ohne Inverzugsetzung Zinsen ab dem Fälligkeitstag schuldig, mit dem Zinssatz, der in Ausführung von Artikel 5 des Gesetzes vom 02.08.2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr festgelegt wurde.

  5. Bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung zum Fälligkeitstag und nach eingeschriebener Inverzugsetzung wird jeder schuldige Betrag infolge dieser vertraglichen Schadensklausel automatisch um 12 % erhöht, mit einem Mindestbetrag von 100 Euro pro Rechnung, als Pauschalentschädigung für außergerichtliche Kosten. Diese Entschädigung wird ab der eingeschriebenen Inverzugsetzung automatisch um die vertraglich vereinbarten Zinsen nach Artikel 4.4 erhöht.

  6. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung zum Fälligkeitstag und nach eingeschriebener Inverzugsetzung kann GOURMAND mit einer entsprechenden eingeschriebenen Mitteilung den Vertrag immer automatisch zum Nachteil des Kunden auflösen. In diesem Fall holt sie die gelieferten Güter von dort, wo sie sich befinden, wieder zurück und ist der Kunde automatisch zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet, dessen pauschale Mindesthöhe auf 25 % des Preises exklusive MwSt. festgelegt wird, sofern GOURMAND keine höhere Forderung nachweist.

  7. Ebenso im Fall einer Nichtbezahlung zum Fälligkeitstag behält sich GOURMAND das Recht vor, den noch nicht gelieferten Teil des Auftrags zu stornieren oder die Durchführung auszusetzen, was dem Kunden eingeschrieben mitgeteilt wird. Bei einer Stornierung ist der gleiche Schadenersatz fällig wie weiter oben festgelegt. Außerdem wird in diesem Fall jeder vom Kunden noch geschuldete Betrag automatisch und ohne Inverzugsetzung fällig.

  8. Die vorbehaltlose Bezahlung eines in Rechnung gestellten Betrags (oder eines Teils davon) gilt als Anerkennung der Rechnung.

    Teilzahlungen werden immer nur unter allen Vorbehalten und ohne nachteilige Anerkennung angenommen. Sie werden vorrangig den eventuellen Gerichtskosten, dann den fälligen Zinsen, dann der Schadenersatzklausel und schließlich der Hauptsumme angerechnet.

  9. Es ist GOURMAND erlaubt, für alle ihr geschuldeten Beträge ein Zurückbehaltungsrecht über alle in ihrem Besitz stehenden Güter des Kunden auszuüben.

  10. Wenn objektive Fakten (wie geplatzte Wechsel, gekündigte Kredite, Sicherungspfändungen oder Vollstreckungspfändungen, Zahlungsrückstände gegenüber Gläubigern usw.) auf Liquiditätsprobleme beim Kunden hinweisen, ist GOURMAND berechtigt, ihre Verpflichtungen vom Erhalt ausreichender Sicherheiten abhängig zu machen.

  11. Die Beträge, die der Kunde GOURMAND schuldet, können, sofern nicht schriftlich von GOURMAND genehmigt, in keiner Weise mit irgendeinem Betrag verrechnet werden, auf den der Kunde gegenüber GOURMAND Anspruch erhebt. Ebenso wenig kann sich der Kunde auf derartige Ansprüche berufen, um seine Zahlungspflichten gegenüber GOURMAND aufzuschieben oder auszusetzen.

 

5.        KONFORMITÄT DER LIEFERUNG

  1. GOURMAND verpflichtet sich, die Güter in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag oder dem angenommenen Angebot zu liefern.

  2. GOURMAND wird sich angemessen bemühen, die Güter in Übereinstimmung mit den angegebenen Spezifikationen (sofern zutreffend) zu liefern. Der Kunde akzeptiert jedoch, dass die Güter Naturprodukte sind, weshalb die Spezifikationen immer nur Annäherungswerte sind und gelegentlich variieren können. Eine Variation einer Spezifikation kann keinesfalls Anlass zu einer Forderung von Seiten des Kunden auf Schadenersatz oder Preisnachlass wegen Nichtübereinstimmung geben.

    Ebenso wenig hat der Kunde dadurch das Recht, den Vertrag (ganz oder teilweise) zu stornieren, auszusetzen oder zu beenden.

  3. Der Kunde muss die Qualität und Menge der Güter beim Empfang der Lieferung kontrollieren.

  4. Die Beweislast für eine Nichtübereinstimmung der gelieferten Güter liegt beim Kunden. Er muss beweisen, dass die Nichtübereinstimmung zum Zeitpunkt der Lieferung der Güter zumindest im Keim vorhanden war.

 

6.        BEANSTANDUNGEN

  1. Beanstandungen sichtbarer Mängel sind nur wirksam, wenn (i) der Kunde diese unmittelbar nach Lieferung der Güter (jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden) schriftlich mitteilt und (ii) die betreffenden Güter unverarbeitet bleiben und GOURMAND noch zur Prüfung zur Verfügung stehen. Jegliche sichtbare Mängel, die GOURMAND nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich mitgeteilt werden, gelten als vom Kunden akzeptiert.

  2. Beanstandungen verdeckter Mängel sind nur wirksam, wenn der Kunde sie GOURMAND schriftlich mitteilt, zusammen mit den nötigen Nachweisen, innerhalb von drei Tagen, nachdem ein Mangel (i) festgestellt wurde oder (ii) nach billigem Ermessen festgestellt werden hätte können, und unter der Bedingung, dass die Güter GOURMAND noch zur Prüfung zur Verfügung stehen.

  3. Wenn eine Beanstandung gemäß Art. 6.1 oder Art. 6.2 erfolgt, wird GOURMAND die Nachweise des Kunden gemäß ihren internen Verfahren behandeln und den Kunden unverzüglich über die weitere Prozedur informieren. Eventuelle Nichtübereinstimmungen können nur dann zu einem Ersatz der Güter führen, wenn sie als Mängel und/oder Nichtübereinstimmungen anerkannt werden.

  4. Wenn GOURMAND den Mangel anerkennt, hat sie die Wahl zwischen der Lieferung von Ersatzgütern und der Ausstellung einer Gutschrift.

    Eine eventuelle Entschädigung zu Lasten von GOURMAND bleibt immer höchstens auf den Ankaufspreis (exkl. MwSt.) der beanstandeten Güter begrenzt, ungeachtet der Art und des Umfangs des Schadens und der Beanstandung.

    Keinesfalls hat der Kunde das Recht, den Vertrag (ganz oder teilweise) zu stornieren, auszusetzen oder zu beenden.

  5. Die Garantieverpflichtung von GOURMAND gilt persönlich gegenüber dem Kunden. Wenn also der Kunde die gelieferten Güter überträgt, können Dritte sich nicht direkt gegenüber GOURMAND auf die Garantie berufen.

 

7.        HAFTUNG

  1. Die gesamte Haftung von GOURMAND beschränkt sich maximal auf den Preis (exkl. MwSt.) der Güter, die die Haftung verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt ungeachtet dessen, ob die Handlung oder Unterlassung von GOURMAND oder einem ihrer Mitarbeiter getätigt wurde, ungeachtet der anzuwendenden Haftungsregelung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: vertragliche Haftung, Haftung wegen unerlaubter Handlung, verschuldensunabhängige Haftung, Produkthaftung, Haftung für verdeckte Mängel und sogar grobes Verschulden von GOURMAND sowie außerdem grobes und vorsätzliches Verschulden ihrer Mitarbeiter.

  2. GOURMAND haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn, Umsatzverlust, Verlust von Kunden, Verlust von Aufträgen oder Einkünften, Verlust von Kundenvertrauen, Verlust von eingesetztem Verwaltungsaufwand, finanzielle Schäden oder jegliche andere Folgeschäden welcher Art auch immer.

  3. Bei „fremder Ursache“ (Art. 1147 des belgischen Zivilgesetzbuches), selbst wenn diese nicht eine dauerhafte und/oder vollständige Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrags zur Folge hat, ist GOURMAND nach Verständigung des Kunden automatisch berechtigt, ihre Verpflichtungen auszusetzen oder sogar einseitig zu stornieren. GOURMAND ist dann keinesfalls schadenersatzpflichtig.

    Unter anderem werden folgende Umstände vertraglich als „fremde Ursache“ (höhere Gewalt) betrachtet: Unfälle, Schäden innerhalb des Betriebs, Schwierigkeiten bei der Zustellung der Güter am Lieferort, Streik oder Aussperrung, außergewöhnliche Wetterbedingungen, Brand, Natur- und andere Katastrophen, ungewöhnliche Knappheit an Rohstoffen, staatliche Entscheidungen mit Einfluss auf die Erfüllung der Verpflichtungen – all das sowohl wenn diese fremde Ursache bei GOURMAND auftritt als auch wenn sie bei ihren Lieferanten auftritt.

 

8.        ALLGEMEINES

  1. Der Kunde bestätigt, dass er diesen Vertrag mit all seinen geschriebenen und gedruckten Bestimmungen zur Kenntnis genommen hat. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese Dokumente den gesamten Text der Vereinbarung zwischen den beiden Parteien ausmachen und alle vorhergehenden mündlichen oder schriftlichen Vertragsvorschläge und/oder von ihm ausgehenden Dokumente ersetzen und nichtig machen, ebenso jede andere bisherige Mitteilung zwischen den Parteien in Bezug auf den Inhalt dieses Vertrags. Wenn sich herausstellt, dass eine oder mehrere Bestimmungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen unvermindert in Kraft.

 

9.        ANZUWENDENDES RECHT UND ZUSTÄNDIGES GERICHT

  1. Im Falle von Streitigkeiten sind ausschließlich die zuständigen Gerichte von Kortrijk zuständig. Der Kunde kann GOURMAND nur vor diesen Gerichten verklagen. Das gilt auch bei besonderer Dringlichkeit (zum Beispiel Eilverfahren). GOURMAND kann sich jedoch jederzeit für eine Klage vor einem anderen aufgrund von Artikel 624 des Gerichtsgesetzbuches örtlich zuständigen Gericht entscheiden.

  2. Die Anwendung von Wechseln bewirkt keine Schuldumwandlung und hat somit keine Änderung der Zuständigkeit oder anderer Vertragsbestimmungen zur Folge.

  3. Es gilt belgisches Recht. Für alles hier nicht ausdrücklich Geregelte wird auf allgemeines Recht verwiesen.

    Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts und des Übereinkommens von New York über die Verjährung beim internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.